Explosionssicherheit.

Durch die Richtlinien 94/9/EG und 1999/92/EG sind in der Europäischen Union die Voraussetzungen für eine vollständige Vereinheitlichung der Vorschriften für den Explosionsschutz geschaffen und formen ein geschlossenes System, mit dem Explosionen wirksam vorgebeugt werden, um Menschen, Maschine und Umwelt wirkungsvoll zu schützen.

Bei explosionsgefährdeten Bereichen handelt es sich um Bereiche, bei denen aufgrund besonderer Umstände die Gefahr einer Explosion besteht. Die Ex-Bereiche werden nach Wahrscheinlichkeit des Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt. Die Zonenfestlegung obliegt dem Betreiber; gegebenenfalls muss noch eine Genehmigung durch eine überwachende Behörde, wie z. B. das Gewerbeaufsichtsamt erfolgen.

Zone 0/20: Explosionsfähige Atmosphäre häufig oder ständig vorhanden.

Zone 1/21: Explosionsfähige Atmosphäre tritt gelegentlich auf.

Zone 2/22: Explosionsfähige Atmosphäre tritt selten und dann nur kurzzeitig auf.

Bei der Errichtung einer Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen spielt unter anderem auch die Auswahl geeigneter Betriebsmittel eine entscheidende Rolle. Im Vordergrund stehen hierbei, z. B.:

1. die reine Gerätefunktionalität.

2. die Eignung für die zu erwartenden Umgebungs- und Betriebsbedingungen.

3. die Anforderungen an den Explosionsschutz.